Zur Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat (V0661/18); Wertgrenzen für dem Oberbürgermeister übertragene Angelegenheiten

 

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Lösel,

 

Die FW-Stadtratsfraktion stellt zum im Betreff genannten Antrag folgenden Ergänzungsantrag:

 

§ 8 Abs. 1 Nr. 4a wird ergänzt und erhält folgende Fassung:

Genehmigung von Bau- und sonstigen Bauvorhaben und anderen Einzelmaßnahmen aller Art (Programm- und Projektgenehmigung) über 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro, so weit sie nicht unter § 21 Abs. 1 Nr. 2a fallen.

§ 21 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

Genehmigung von Bau- und sonstigen Bauvorhaben und anderen Einzelmaßnahmen aller Art (Programm- und Projektgenehmigung) bis zu 100.000 Euro

§ 21 Abs. 1 Nr. 2a wird ergänzt und erhält folgende Fassung:

Genehmigung von Bau- und sonstigen Bauvorhaben und anderen Einzelmaßnahmen aller Art (Programm- und Projektgenehmigung) über 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro, so weit hierfür bestimmte Haushaltsmittel zur Verfügung stehen oder gänzlich im Haushaltsfolgejahr angemeldet werden, ohne Eingehen von Verpflichtungsermächtigungen; die Programm- oder Projektgenehmigung gilt als übertragene Angelegenheit als erteilt, wenn sie in geeigneter Form bekannt gemacht wird.

 

Begründung:

Durch die Regelung, dass „hierfür bestimmte“ Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (keine Umschichtung von Haushaltsmitteln) oder gänzlich im Haushaltsfolgejahr angemeldet werden müssen und dass keine Verpflichtungsermächtigungen eingegangen werden dürfen, soll klargestellt werden dass durch die Erhöhung der Wertgrenzen das Haushaltsrecht des Stadtrates nicht ausgehöhlt werden kann.

Durch die Bekanntmachung der Programm- oder Projektgenehmigungen über 100.000 bis zu 500.000 Euro soll eine Information der politisch Handelnden (z. B. Stadträte, BZA-Mitglieder) und der Bürger, wie sie bisher durch Bekanntgabe der Genehmigungsvorlagen im Ratsinformationssystem der Stadt Ingolstadt erfolgt, sichergestellt werden. Ferner soll durch die Bekanntgabe weitere Informationen wie Fördermittel und jährliche Folgekosten sowie der Bezug zu den Haushaltsmitteln erkennbar werden.

Beispielhaft für die Größe der Maßnahme – nicht für die Qualität der Kostenberechnung - wird der Kreisverkehr Wilhelm-Busch-Straße/Borchertstraße/Schwanenstraße (V0191/18) mit Gesamtprojektkosten von ca. 360.000 € aufgeführt.

 

 

Peter Springl, Fraktionsvorsitzender
(für die FW-Stadtratsfraktion)